Angeklagte äußern sich zu Vorwürfen. Staatsanwaltschaft: Jugendliche filmten Angriff. Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Tödliche Attacke auf Obdachlosen: Jugendliche vor Gericht

Drei Jugendliche müssen sich vor dem Landgericht Detmold für den mutmaßlichen Mord an einem 47 Jahre alten Mann verantworten. Die 15 Jahre alten Angeklagten sollen im vergangenen Oktober nach dem Konsum von Alkohol und Drogen das spätere Opfer, einen Obdachlosen, zufällig auf dem Außengelände eines Kindergartens im nordrhein-westfälischen Städtchen Horn-Bad Meinberg getroffen und dann attackiert haben.
Die Verteidiger kündigten zu Beginn des Prozesses an, dass die Angeklagten die Vorwürfe kommentieren werden. Danach sollten 14 Zeugen aussagen.
Jugendliche verbreiteten Video vom Angriff
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass die Jugendlichen den 47-Jährigen körperlich angegriffen haben, um die Tat zu filmen. Einer der Angeklagten soll den 47-Jährigen mindestens viermal mit einem Messer attackiert haben, nachdem dieser durch Schläge zu Boden gegangen war. Der Mann starb an den Stichverletzungen, nachdem die Jugendlichen den Ort des Geschehens verlassen hatten. Die Angeklagten, damals 14 und 15 Jahre alt, wurden schnell identifiziert, weil sie den Angriff mit einem Handy aufgenommen und das Video verbreitet hatten.
Die Jugendkammer als Schwurgericht verhandelt wegen des Alters der Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit – Besucher und Medienvertreter sind im Saal nicht zugelassen, nur die Eltern sind als Zuschauer erlaubt. Es ist zu klären, ob zwei der drei Jugendlichen überhaupt wussten, dass der dritte ein Messer bei sich hatte.
Psychiatrische Sachverständige sollen die Einsichtsfähigkeit und Schuldfähigkeit der Angeklagten prüfen. Im deutschen Strafrecht wird nur bestraft, wer schuldhaft gehandelt hat. Dafür ist Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich. Bei strafmündigen Jugendlichen muss ihre Reife, das Unrecht der Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln, nachgewiesen werden. Im Jugendstrafverfahren steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die Höchststrafe für Mord im Jugendstrafrecht beträgt zehn Jahre.








