Gelten Paare, die sich scheiden lassen wollen, als getrennt lebend, auch wenn sie noch unter einem Dach wohnen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigt.
Scheidungspaar gilt als getrennt trotz gemeinsamer Wohnung

Paare, die sich scheiden lassen möchten, können als getrennt lebend gelten, auch wenn sie gemeinsam wohnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) festgestellt (Az.: 1 UF 160/23): Es reiche aus, «wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten». Wesentlich sei ein «der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung». Dazu gehöre unter anderem ein getrenntes Schlafen oder dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden.
Das gemeinsame Wohnen oder ein «freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander» hindere die Annahme einer Trennung nicht – insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten, hieß es. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab, erklärte der Senat. Ein «höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern» stünden der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.
Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen
Anlass war die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen eines Paares. Die beiden Eheleute hatten bei ihren Anträgen unterschiedliche Trennungszeitpunkte angegeben. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten die beiden zum Zeitpunkt der Trennung noch unter einem Dach. Der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine «Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller» genutzt, so das Gericht. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe aber nicht mehr bestanden.
Das Amtsgericht Frankfurt hatte den späteren Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt, den der Ehemann angegeben hatte. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und hat Beschwerde eingelegt. Das OLG hat nun mit seiner Entscheidung zugunsten der Ehefrau entschieden. Die Entscheidung ist endgültig.
Wenn ein Ehepaar die Scheidung einreicht, haben beide Partner das Recht, Informationen über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung anzufordern (§ 1379 BGB). Dies soll sicherstellen, dass keine der Parteien Vermögenswerte manipuliert, die für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen relevant sind.








