Anwalt plädiert auf Freispruch bezüglich Straftaten zulasten des Musikers und kritisiert Beweislage.
Verteidiger fordert Freispruch für Ex-Geschäftspartner von Rapper Bushido

Im Prozess gegen den Ex-Geschäftspartner von Rapper Bushido hat dessen Verteidiger auf Freispruch plädiert bezüglich Straftaten zulasten des Musikers. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Vorwürfe vor allem auf Bushidos Schilderungen, sagte Anwalt Hansgeorg Birkhoff am Freitag vor dem Landgericht Berlin. Das sei ein Kernproblem der Beweisaufnahme. Es komme aber nicht auf eine «fesselnde Erzählung» an, sondern auf die Beweislast. Sein Mandant Arafat A.-Ch. sei vom Vorwurf der versuchten schweren Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung sowie gefährlichen Körperverletzung und schweren Untreue freizusprechen.
Im Zusammenhang mit heimlich aufgenommenen Gesprächen beantragte Birkhoff eine «sach- und anlassgerechte Strafe». Zudem stehe seinem Mandanten eine Entschädigung zu für rund zwei Wochen, die er zu Unrecht wegen möglicher Straftaten zulasten Bushidos im Januar 2019 in Untersuchungshaft gesessen habe.
Der Hauptangeklagte in dem seit fast dreieinhalb Jahren laufenden Prozess ist der 47-jährige Mann, der als Clan-Chef gilt. Mitangeklagt sind drei seiner Brüder im Alter von 42, 46 und 53 Jahren. Bushido (45), bürgerlicher Name Anis Mohamed Ferchichi, ist Zeuge und Nebenkläger in dem Strafverfahren. Die meisten Vorwürfe basieren auf den Aussagen des Rappers, der inzwischen mit seiner Familie in Dubai lebt.
Vor dem Plädoyer der Verteidiger am Freitag hat die Staatsanwaltschaft ihren Strafantrag für den Hauptangeklagten leicht reduziert. Anstatt einer Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten Haft beantragte sie nun vier Jahre, drei Monate und eine Woche. Der Hintergrund dafür ist, dass der 47-Jährige zwischenzeitlich den noch offenen Restbetrag einer Geldstrafe bezahlt hat. Diese hatte Oberstaatsanwältin Petra Leister ursprünglich in ihren Strafantrag einbezogen. Für die Mitangeklagten hatte sie Gesamtstrafen beantragt, die von sieben Monaten auf Bewährung bis zu zwei Jahren und einem Monat Haft reichen.
Am 113. Verhandlungstag hat das Gericht zunächst nicht entschieden, ob es noch am selben Tag ein Urteil fällen möchte. Es wird jedoch als unwahrscheinlich angesehen. Die zuständige 38. Strafkammer hat bereits den 5. Februar als Verkündungstermin für das Urteil festgelegt.








