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Ratingen: Polizeihubschrauberpiloten mit Laserpointer geblendet

Am Mittwochabend wurde die Besatzung eines Polizeihubschraubers im Rahmen einer Suche geblendet. Die Polizei stellt einen 45-Jährigen.

Symbolbild: Polizeihubschrauber in der Nacht
Foto: Presseportal.de

Ratingen (ost)

Am Abend des 20. Mai 2026 wurde die Crew eines Polizeihubschraubers, die an der Suche nach einer vermissten 88-jährigen Person im Stadtgebiet von Ratingen beteiligt war (siehe unsere Pressemeldung OTS 2605068 unter folgendem Link: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43777/6278968), durch einen Laserpointer stark geblendet. Die Polizei konnte einen 45-jährigen Verdächtigen festnehmen und leitete ein Verfahren gegen ihn ein.

Das sind die bisherigen Erkenntnisse:

Um 22:50 Uhr flog die Besatzung des Polizeihubschraubers über das Stadtzentrum von Ratingen auf der Suche nach der 88-Jährigen.

Die Piloten wurden mehrmals und hartnäckig von einem Laserpointer geblendet. Nur dank des Tragens einer Nachtsichtbrille mit zusätzlichem Schutz konnte ein Augenschaden verhindert werden. Die Piloten konnten den Täter sowohl am Fenster einer Wohnung ausmachen als auch beschreiben, so dass Polizeikräfte das Wohnhaus aufsuchten.

In der Wohnung eines 46-jährigen Mannes am Angermunder Weg wurde der 45-jährige Verdächtige gefunden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung fanden die Polizistinnen und Polizisten einen Laserpointer sowie eine kleine Menge Betäubungsmittel und brachten den Ratinger zur Polizeiwache Ratingen. Zur weiteren Beweissicherung wurde dem 45-jährigen Deutschen eine Blutprobe entnommen.

Die Einsatzkräfte leiteten ein Verfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr ein, in dem sich der bereits polizeibekannte Mann verantworten muss.

Die Polizei betont:

Das Anstrahlen von Polizeihubschraubern, Flugzeugen oder anderen Fahrzeugen mit Laser ist kein harmloser „Streich“, sondern eine gefährliche und strafbare Handlung. Blendungen können Piloten und Fahrer schwer verletzen und zu schweren Unfällen führen. Die Polizei ermittelt in solchen Fällen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen- oder Luftverkehr (§315 StGB). Schon der Versuch ist strafbar.

Quelle: Presseportal

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