Reiserücktrittsversicherungen decken in der Regel keine Stornokosten aufgrund von Kriegssorgen. Experten raten dazu, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und sich über Rechte bei Pauschalreisen zu informieren.
Reiserücktrittsversicherung hilft bei Angst vor Krieg oft nicht

Die gegenwärtigen Konflikte, insbesondere der Iran-Krieg, haben dazu geführt, dass zahlreiche Reisende in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Viele, die ihre Reisen noch nicht angetreten haben, versuchen nun, ihre Buchungen zu ändern oder zu stornieren. Allerdings reicht die Angst vor Krisen nicht aus, um die Kosten für eine Urlaubsabsage durch eine Reiserücktrittsversicherung abzudecken. Es ist wichtig zu wissen, unter welchen Bedingungen die Versicherung tatsächlich greift und welche Regelungen aktuell für Stornierungen gelten.
Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei Kriegshandlungen
Reiserücktrittsversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten, wenn eine Reise aufgrund von Kriegshandlungen oder der Angst davor abgesagt wird. Dies betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Verband empfiehlt, vor jeder Reise die Bedingungen der eigenen Versicherung genau zu prüfen.
„Vor einer Reise sollte klar sein, wann die Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen“, erläutert Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV. „Ein Rücktritt allein aufgrund einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel ist jedoch nicht versichert.“
Rechte bei Pauschalreisen
Dennoch gibt es Möglichkeiten, eine Reise kostenfrei abzusagen, insbesondere wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Reisende haben in solchen Fällen bestimmte Rechte. Grundsätzlich können Pauschalreisende ihre Buchung kostenfrei stornieren, wenn auf dem Weg zum Urlaubsort oder am Zielort außergewöhnliche Umstände auftreten, die den Aufenthalt unmöglich machen. Dies erklärt der Reiserechtler Paul Degott.
- Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, wie sie derzeit für viele Länder im Nahen Osten gilt, ist ein starkes Indiz für solche Umstände.
- Es ist jedoch auch möglich, dass die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung ohne eine offizielle Warnung gegeben sind.
- Reisende sollten sich in erster Linie an ihr Reisebüro oder den Veranstalter wenden.
Werden Reisen in naher Zukunft, beispielsweise in den Osterferien, geplant, ist es ratsam, die Situation zunächst zu beobachten und nicht vorschnell zu stornieren. Sollte sich die Lage bis dahin verbessern und Reisen wieder sicher möglich sein, könnten Reisende andernfalls auf Stornierungskosten sitzen bleiben.
Individuelle Buchungen und deren Bedingungen
Für Reisende, die ihre Flüge und Unterkünfte individuell gebucht haben, gelten andere Regelungen. In diesen Fällen besteht nicht die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Hier sind die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner entscheidend.
Abdeckung durch Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen
Eine Reiserücktrittsversicherung kommt laut GDV nur bei klar definierten persönlichen Gründen zum Tragen. Daher ist es wichtig, die genauen Bedingungen der Versicherungspolice zu kennen, da diese variieren können. Zu den typischen Gründen, die abgedeckt sind, zählen:
- Eine unerwartete, schwere Erkrankung vor Reisebeginn
- Schwangerschaft oder Schwangerschaftskomplikationen
- Erkrankungen oder Impfunverträglichkeiten von mitreisenden Kindern
- Ein Todesfall in der Familie
- In einigen Fällen auch Arbeitsplatzverlust oder -wechsel
Eine Reiseabbruchversicherung greift, wenn der Urlaub aufgrund unvorhergesehener Ereignisse abgebrochen werden muss. Zu den abgedeckten Gründen zählen:
- Tod eines Reisenden
- Schwere Unfallverletzungen
- Unerwartete schwere Erkrankung
- Beschädigung der eigenen Wohnung durch Brand, Explosion oder Naturereignisse wie Sturm oder Hochwasser
In vielen Fällen werden beide Policen als Kombitarif in einem Vertrag angeboten.
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